Neue Aufgaben in der Eingliederungshilfe für den LWL und LVR

Stefan Lenzen MdL (li.) und Arne Hermann Stopsack (re.)

Neue Ausführungsbestimmungen zum Bundesteilhabegesetz übertragen Landschaftsverbänden neue Aufgaben in der Eingliederungshilfe

Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Juli das Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Damit werden künftig Leistungen für Menschen mit Behinderung bei den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) stärker gebündelt. Für die Menschen mit Behinderung ergeben sich hierdurch Vorteile, weil mehr Leistungen aus einer Hand gewährt werden. Zudem werden mit der Zuweisung weiterer Aufgaben an die Landschaftsverbände die Voraussetzungen für einheitliche Lebensverhältnisse und flächendeckende fachliche Standards für ganz NRW geschaffen.

Mit dem neuen Ausführungsgesetz werden zukünftig alle sogenannten Fachleistungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen bei den Landschaftsverbänden gebündelt. Die Landschaftsverbände übernehmen ab 2020 die Zuständigkeit für die Unterstützungsangebote für Kinder mit Behinderung in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Frühförderung. Die Leistungen zur Existenzsicherung, zum Beispiel für Essen und Unterkunft, werden nach dem neuen Gesetz künftig den Städten und Kreisen übertragen. Die Kommunen behalten außerdem die Zuständigkeit für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Familie leben und ihre allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

In einer Anhörung im März hatten Vertreter von Behindertenverbänden die neuen Regelungen aus dem Gesetz begrüßt: Beim ambulant betreuten Wohnen hätte die Übernahme durch die Landschaftsverbände vor 15 Jahren zu „besseren Lebensverhältnissen“ für die Menschen mit Behinderungen geführt, so der Sprecher der NRW-Lebenshilfe. Ein Vertreter der von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sprach von einer „Erfolgsgeschichte“. „Überall dort, wo der Landschaftsverband der Ansprechpartner ist, haben wir verlässliche Ansprechpartner“, hob der NRW-Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen hervor.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Die Übertragung der neuen Zuständigkeiten erfolgt jedoch erst zum 01.01.2020. Die Landschaftsverbände streben an, zügig einen Landesrahmenvertrag mit der Freien Wohlfahrt, der Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung und den kommunalen Spitzenverbänden auszuhandeln, der die Ausgestaltung der Leistungen und der Finanzierungsstruktur nach den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes regelt.

FDP-FW-Fraktionsvorsitzende Arne Hermann Stopsack begrüßte das Gesetz als bürgerfreundlich: „Das Gesetz ist ein weiterer Schritt, Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, also Inklusion, entsprechend der UN-Behindertenkonvention effektiv durchzusetzen. Zugleich unterstützt die Aufgabenzuordnung eine effiziente Kostensteuerung, was im Interesse der Mitgliedskörperschaften des LWL liegen muss. In diesem Zusammenhang ist es zu begrüßen, dass durch das Landesgesetz die Möglichkeit von „anlasslosen und unangekündigten Qualitätsprüfungen“ in Einrichtungen und Diensten neu geschaffen wird. Das ist ein wichtiges neues Werkzeug, um die Qualität und den Umfang der Leistungserbringung zu sichern.“

Für die FDP-Landtagsfraktion nimmt Stefan Lenzen als sozialpolitischer Sprecher dazu Stellung: „Wir Freie Demokraten stehen dafür, dass gesellschaftliche Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen möglich wird. Mit dem Bundesteilhabegesetz werden die Leistungen zur Teilhabe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst. Für die Umsetzung auf Landesebene sind unsere vorrangigen Ziele, möglichst alle Leistungen aus einer Hand zu vergeben und einheitliche Standards in ganz NRW zu erreichen. Andererseits wollen wir auch nicht unnötig bewährte Strukturen zerschlagen. Deshalb halten wir weitgehend an den bestehenden Zuständigkeiten fest, sehen aber bei der interdisziplinären Frühförderung eine Übertragung an die Landschaftsverbände vor. Hier konnten gleichwertige Leistungen für Kinder mit Behinderungen bisher nicht in allen Kreisen und kreisfreien Städten erreicht werden. Die Förderung der Kinder darf aber nicht vom Wohnort abhängen.

Wir werden aber die Umsetzung des neuen Leistungsrechts vor Ort aufmerksam beobachten und haben deshalb ausdrückliche Regelungen zur Evaluation im Gesetz aufgenommen. Wir wollen nicht nur die entstehenden Kosten, sondern auch die Aufgabenerfüllung prüfen und in der Folge gegebenenfalls Veränderungen der Zuständigkeiten auf den Weg bringen. So können wir einen angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen erreichen.“

 



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